§ 39 Zurechnung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 809
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 2 S 2005/20Zitiert von 2
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 – 6 KLs 1111 Js 18753/21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
- FG Köln, 12.12.2003 – 14 K 4904/01Zitiert von 1
- FG Köln, 20.09.2017 – 4 K 801/14Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 28.09.2009 – 3 K 869/04
- FG Köln, 11.05.1995 – 7 K 762/88
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 33/24Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem KapitalgesellschaftsanteilZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- BFH, 25.03.2026 – II R 30/25Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/39#abs-1 (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/39#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.